Zum Inhalt springen
Startseite » Austritt

Austritt

Austritt

Wenn Sie wirklich - aus welchen Gründen auch immer - zu einem Kirchenaustritt entschlossen haben, finden Sie hier die erforderlichen Schritte. Nutzen Sie aber vorher noch ein Gespräch mit Ihrem Geistlichen.

 

Der Austritt muss persönlich beim Amtsgericht Wipperfürth, Gaulstraße 22
51688 Wipperfürth
Tel. 0 22 67/8 83 70
Fax 0 22 67/8 20 61
erklärt werden.

Mitzubringende Unterlagen:
♦   Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
♦   Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil (soweit verheiratet/ geschieden/ verwitwet)

Außerdem sollten Sie möglichst Ihren Taufort angeben können (Diesen finden Sie beispielsweise im Stammbuch Ihrer Eltern).

Gebühr: 30 € * Die Gebühr kann aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden.

Möglichkeit der Kappung

Die Begrenzung der Kirchensteuer, auch Kappung genannt, ist für manche ein Reizwort. Dabei gibt es wirklich gute Gründe für diese Begrenzung.

Begrenzungssatz (Kappungssatz)
Die Evangelische Kirche im Rheinland hat den Kirchensteuergläubigerinnen und -gläubigern (Kirchengemeinden / Verbände) empfohlen, den Kappungssatz ab 2005 auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuerberechnung maßgebenden zu versteuernden Einkommens (§ 51a EStG) zu begrenzen.

Durchführung der Begrenzung (Kappung)

Die so genannte Kappung der Kirchensteuer ist eine Begrenzung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer auf den o. g. bestimmten Hundertsatz des zu versteuernden Einkommens. Auf Antrag des Kirchenmitglieds wird im Anschluss an die Festsetzung der Einkommensteuer für ein betreffendes Veranlagungsjahr eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Diese dient dazu, die festgesetzte Kirchensteuer in Höhe von neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer nicht höher als den jeweiligen o. g. maßgebenden festgelegten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens zu bestimmen.

Voraussetzungen
Neben den unten genannten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen ist für eine Bewilligung der Kappung erforderlich, dass die zuständige Kirchensteuergläubigerin bzw. der -gläubiger beschlossen hat, der Kappungsempfehlung zu folgen. Da es sich um einen Billigkeitserlass handelt und somit kein gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung der Begrenzung der Kirchensteuer besteht, entscheidet über die Anträge aufgrund des in der rheinischen Landeskirche geltenden Ortskirchensteuerrechts die Kirchengemeinde als Kirchensteuergläubigerin oder der Verband als Kirchensteuergläubiger, in der die bzw. der Steuerpflichtige den Hauptwohnsitz hat.

Ob die für Sie zuständige Kirchensteuergläubigerin bzw. der -gläubiger der Kappungsempfehlung folgt, können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-0001034 erfragen.

Neben der Grundsatzentscheidung zur Begrenzung der Kirchensteuer müssen die weiteren Voraussetzungen vorliegen:

1. Kirchenmitgliedschaft
Die Begrenzung der Kirchensteuer wird aus kirchenspezifischen Gründen gewährt. Das heißt, dass mit der Gewährung der Begrenzung die hohe Kirchensteuerzahlung gewürdigt sowie der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen werden soll. Dies bedeutet, dass die Begrenzungsmöglichkeit nur Kirchenmitgliedern gewährt wird. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend.
2. Antragsstellung
Die Begrenzungsmöglichkeit wird auf formlosen schriftlichen Antrag gewährt. Zur Bearbeitung müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen (z. B. Kopie des Einkommensteuerbescheids). Hier wird auf die Mitwirkungspflicht der bzw. des Antragstellenden verwiesen.
3. Antragsfrist
Der Antrag eines Kirchenglieds kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren, die mit dem Tage beginnt, an dem der Steuerbescheid bestandskräftig wird, gestellt werden.
4. Bestandskraft und Kirchensteuerzahlung
Dem Antrag kann erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids und nach vollständiger Kirchensteuerzahlung stattgegeben werden.

Zielsetzung der Begrenzung

Kirchenspezifische Gründe
  Durch die Gewährung der Begrenzung der Kirchensteuerzahlung (Kappung) soll die hohe Kirchensteuerzahlung gewürdigt sowie der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen werden.
Des Weiteren soll die Bindung des Kirchenmitglieds zur evangelischen Kirche gefestigt werden.
Oftmals wird die Begrenzung auch als Spendenvariante angesehen. Hier hat die Erfahrung gezeigt, dass eine Vielzahl von besser verdienenden Steuerpflichtigen, die in den Genuss der Begrenzungsmöglichkeit gelangt sind, den erlassenden Betrag der Kirchengemeinde als Spende für einen bestimmten Zweck wieder zur Verfügung gestellt haben.
Viele Gemeinden berichten davon, dass die Steuerpflichtigen, die von der Begrenzungsmöglichkeit Gebrauch machen, persönlich Kontakt zu den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Kirchengemeinde aufnehmen und sich daraus ein oftmals intensiver Austausch - auch über andere Gesprächsthemen, zum Beispiel über die Aufgaben der Kirchengemeinde - ergibt.

Pendant zum Spitzensteuersatz
Der Hauptgrund für die Begrenzung der Kirchensteuer findet sich im staatlichen Recht wieder, mit einem derzeitigen (2005 / 2006) Einkommenspitzensteuersatz von 42 Prozent (obere Proportionalzone). Das bedeutet, dass bei der Einkommensteuer durch die Anwendung des Spitzensteuersatzes eine so genannte "Deckelung" stattfindet.
Das Instrumentarium der Kappung ist ein Pendant zum Spitzensteuersatz und soll die Höhe der Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens ebenfalls begrenzen.
Aus dem Beispiel für die prozentuale Belastung (s. u.) ergibt sich, dass ein Kirchenmitglied mit hohem Einkommen prozentual mehr Kirchensteuer zahlt als ein Kirchenmitglied mit normalem Einkommen. Bei der Einkommensteuerfestsetzung bleibt hingegen die prozentuale Belastung in dem Bereich, in dem der Spitzensteuersatz seine Anwendung findet, prozentual gleich. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer nach oben "begrenzt" ist.
   
Prozentuale Überbelastung der Steuerpflichten
Wenn die Begrenzungsmöglichkeit der Kirchensteuer nicht existieren würde, bestünde die Gefahr, dass ein bestimmter Personenkreis übermäßig an den Abgaben der Kirche beteiligt würde. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass eine Vielzahl der Steuerpflichtigen das Gefühl haben, dass durch die außerordentlich hohe Kirchensteuerzahlung eine übermäßige Belastung eintritt. Ohne die Möglichkeit der Begrenzung der Kirchensteuer gäbe es keine Obergrenze hinsichtlich der prozentualen Belastung.
Richtig ist, dass die Steuerpflichtigen, die über ein hohes zu versteuerndes Einkommen verfügen, sowohl unter dem Gesichtpunkt der Leistungsfähigkeit als auch der Solidarität in der Höhe mehr zu den Abgaben der Kirche beisteuern müssen. Aber wie aus dem Beispiel zur prozentualen Belastung zu erkennen ist, leisten die besser Verdienenden prozentual eine höhere Kirchensteuer.